Satzung der JGV Nordmünsterland e. V.


1. Name und Sitz
1.1.   Der Verein führt den Namen „JGV Nordmünsterland e. V.".
1.2.   Der Verein ist zum Vereinsregister anzumelden und erhält nach Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein" (e. V.).
1.3.   Der Sitz ist in 48346 Ostbevern.

2. Zweck, Aufgabe und Ziele
2.1.   Der Zweck des Vereines ist die Durchführung jagdlicher Prüfungen von Jagdhunden, zuchtberatende und sonstige beratende Tätigkeit für die Beschaffung leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde unter Erfüllung der sich aus dem Tierschutzrecht und Jagdrecht ergebenden Aufträge.
Bei der Zweckerfüllung sind die gesetzlichen Erfordernisse sowie die entsprechenden sich aus dessen Satzung ergebenden Vorgaben des JGHV (Jagdgebrauchshundeverbandes) vollumfänglich zu beachten.
2.2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse nur zu satzungsgemäßen Zwecken. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, es sei denn, es würde sich um drittvergleichsadäquate Leistungsvergütungen handeln.
Insofern darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3.   Der Vereinszweck soll vorwiegend erreicht werden durch

  • Verbreitung der Kenntnisse über Jagdgebrauchshunde in Wort, Schrift und Bild
  • Veranstaltung und Unterstützung von Suchen, Prüfungen und jagdhundetechnisch relevanten Fortbildungen unter Beachtung der Richtlinien des Jagdgebrauchshund-Verbandes e. V.
  • Kostenlose Nachweisung und Vermittlung von züchterisch und jagdlich, wertvollen Jagdgebrauchshunden
  • Durchführung von Hundeführerlehrgängen,

2.4.   Ziel des Vereines ist die besondere Förderung der Jagdgebrauchshunde, Zucht, Ausbildung und Haltung, um Jagdgebrauchshunde im stärkeren Maße zu fördern und die Freunde, Förderer, Züchter und Führer von Jagdgebrauchshunden ortsnah und kompetent zu vertreten.

 

3. Mitgliedschaft
3.1.   Jeder unbescholtene Züchter, Führer und Freund des Jagdgebrauchshundes gleich ob natürlich oder juristische Personen kann Mitglied des Vereines werden. Hundehändler und gewerbsmäßige Züchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
3.2.   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3.3.   Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Erfolgt seitens des Vorstandes innerhalb einer Woche kein Einspruch, gilt die Aufnahme als vollzogen.
3.4.   Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann für Personen erfolgen, die sich um den Verein und dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben im Verein Sitz und Stimme. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
3.5. Ein verdienstvoller Vereinsvorsitzender kann bei oder nach dem Ausscheiden aus dem Amt von der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiternden Vorstandes zu laden, wo er beratend tätig sein kann.

4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
4.1.   durch Tod;
4.2.   durch freiwilligen Austritt; dieser kann schriftlich beim Vorstand erfolgen und erlangt mit dem Tage des Posteingangs Gültigkeit. Erfolgt die Austrittserklärung während des Kalenderjahres, so ist für dieses Jahr der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
4.3. durch Ausschluss;
4.3.1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

  • wenn es mit der Beitragszahlung trotz Aufforderung des Vorstandes mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
  • wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen dessen Satzung verstoßen hat.
  • wenn es den Vorsitzenden, Mitglieder des Vorstandes oder Verbandsrichter in ungebührlicher Weise kritisiert, Mitglieder gröblich beleidigt oder sonst unehrenhaft handelt.
  • wenn es gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen hat
  • wenn es Handlungen verschuldet hat, die das Ansehen des Vereins oder der Jägerschaft in der Öffentlichkeit schädigen.

4.3.2. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der nächsttagenden Mitgliederversammlung Berufung einlegen und hat dort Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf etwa rückständige Beitragsforderungen.

5. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
5.1. Die Aufnahmegebühr wird ihrer Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.2. Der Jahresbeitrag (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) wird ebenfalls nach den jeweiligen Erfordernissen von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dabei können für Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher sowie auf Antrag aus sozialen Gründen ermäßigte Beiträge für Mitglieder der oben angeführten Gruppen beschlossen werden. Sozialschwache Personen im Sinne der vorstehenden Bestimmung können z. B. sein Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige oder sonstige Personen mit nachweislich geringem Einkommen.
5.3. Der Schatzmeister hat das Recht, bis zum Ende des II. Quartals nicht einbezahlte Beiträge per Postnachnahme zu erheben.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
6.1. die Mitgliederversammlung,
6.2 der Vorstand (Geschäftsführender Vorstand)

7. Die Mitgliederversammlung
7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Kalendervierteljahr einzuberufen.
7.2. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung des Termins zur Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins („www.jgvnordmuensterland.de“) einzuladen.
7.3. Bei Bedarf kann der Vorstand oder der Ausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche (ab Datum des Poststempels) schriftlich einzuladen.
7.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
7.5.1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschussmitglieder.
7.5.2. Wahl der Kassenprüfer.
7.5.3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
7.5.4. Genehmigung des Haushaltsplans.
7.5.5. Beschlussfassung über die Veranstaltungen des Vereins soweit diese nicht zur regelmäßigen laufenden Zweckerfüllung gehören.
7.5.6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die ihr im Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten.
7.5.7. Erledigung der durch Satzung übertragenen Aufgaben.
7.5.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.6. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
7.6.1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, der laut Satzung Nachfolgende.
7.6.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stirnmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben andere Mehrheiten vor. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung kann - außer in durch Satzung anders bestimmten Fällen - durch Akklamation erfolgen.
7.6.3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweils Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Der Vorstand
8.1. Der Vorstand (Geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
dem Vorsitzenden (1. Vorsitzenden),
dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden),
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
den Beisitzern.
8.2. Gemäß § 26 BGB vertreten der 1. und 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt und jeweils allein vertretungsberechtigt. Sind beide Vorsitzende verhindert, vertritt im Einzelfall ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein, welches dann durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Vorstandsbeschluss für diesen Einzelfall legitimiert sein muss. Der legitimierende Vorstandsbeschluss kann auch im Rundlaufverfahren z. B. per Fax oder durch Telekommunikation gefasst werden.
8.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung von Gesetz, dieser Satzung sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
8.4. Der Vorstand kann die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder durch eine Geschäftsordnung aufteilen.
8.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb 3 Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
8.6. Beim vorfristigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9. Wahlen
9.1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Akklamation oder durch Stimmzettel auf die Dauer von 4 Jahren, und zwar in der Weise, dass alle zwei Jahre jeweils im ersten Turnus der erste Vorsitzende und der Schriftführer gewählt werden und im zweiten Turnus der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und die Beisitzer. Um diese Periodenverschiebung zu gewährleisten, wird bei der Gründungsversammlung der 1. Vorsitzende und der Schriftführer auf 4 Jahre gewählt und der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und die Beisitzer auf 2 Jahre. In den folgenden Wahlperioden erfolgt dann jeweils nach dem vorgenannten Schema die Wahl auf die Dauer von 4 Jahren. Sollte bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes Stimmgleichheit vorliegen, wird ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Bei weiterer Stimmgleichheit entscheidet das Los.
9.2. Zur Durchführung von Wahlen wird durch Akklamation ein aus 3 Mitgliedern bestehender Wahlausschuss gebildet, der unter sich einen Vorsitzenden bestimmt.
9.3. Vor Beginn der Wahl sind dem Vorsitzenden des Wahlausschusses die Wahlvorschläge zu nennen.

10. Anträge und Satzungsänderung
10.1. Anträge, die bei einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 1 Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
10.2. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

11. Beitritt zu Verbänden
Der Verein tritt dem Jagdgebrauchshundverband e.V. bei. Bei einer Mitgliedschaft im JGHV anerkennt der JGV Nordmünsterland e. V. für sich und seine Mitglieder die Satzung, Ordnungen und die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV in ihrer jeweils gültigen Fassung, veröffentlicht unter www.jghv.de.

12. Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
12.2. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn 7 Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.
12.3. Zur Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
12.4. Nach der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereines der Viktor-Jaeger-Stiftung, Burgmauer 28, 50667 Köln zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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